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09.05.2017 - Einladung zum Fachgespräch am 29.05.2017

Fachgespräch zum Gleichberechtigungsgesetz am 29.05.2017


Am 7. Juli fand in Wiesbaden das zweite Fachgespräch zum novellierten Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) im Wiesbadener Landtag statt. Die Einladung erfolgte durch die frauenpolitischen Sprecherinnen der Regierungsfraktionen, Frau Ravensburg (CDU) und Frau Erfurth (Bündnis 90/DIE GRÜNEN). Erstmalig wurde den Verbänden und Vereinigungen, die im Zuge der Novellierung auch anzuhören sind, die novellierte Fassung des HGlG präsentiert. Für unsere LAG waren die beiden Frauenbeauftragten Brigitte Hartwig und Katja Mittermüller anwesend. Alle Teilnehmenden hatten Gelegenheit, kurze Einschätzungen zu den Veränderungen vorzutragen.

Aus Sicht der LAG

begrüßen wir:

  • Die inhaltliche Erweiterung der Frauenförderpläne durch Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Festschreibung moderner Personalentwicklungsinstrumente. Die ausdrückliche Nennung der gendergerechten Personalkostenbudgets ergänzt die personalstellenorientierte Betrachtung.
  • Ein Initiativrecht für Frauenbeauftragte ermöglicht eine aktive Gestaltung durch die Frauenbeauftragte, auf die eine Reaktion der Dienststelle erfolgen muss.
  • Zugang auf dem Dienstweg an das zuständige Ministerium und die oberste Dienstbehörde auch für kommunale Frauenbeauftragte. Dieses direkte Zugangsrecht stärkt die Position der Frauenbeauftragten, sie kann auch in strittigen Fragen in den fachlichen Austausch mit dem Ministerium treten oder sich bei Nicht-Einhaltung des Gesetzes an die Aufsichtsbehörde wenden.
  • Das Organklagerecht bietet die Möglichkeit bei unterbliebener Beteiligung oder bei Aufstellung eines unrechtmäßigen Frauen- und Gleichstellungsplane das Verwaltungsgericht anzurufen. Auch wenn die Dienststelle nicht sachlich und fristgerecht auf einen Widerspruch geantwortet hat, ist die Anrufung des Gerichts möglich.

fehlt uns:

  • Die Clearingstelle. Mit Einrichtung einer solchen Stelle hatten wir uns einen fachlichen Austausch sowohl für Frauenbeauftragte als auch für Dienststellenleitungen, Personal- und Organisationsverantwortliche erhofft.
  • Ein Klagerecht, das sich auf die Gesetzesverstöße bezieht, mindestens aber auf die Nichteinhaltung oder Erfüllung der Ziele und Maßnahmen der Frauenförderpläne. Das Organklagerecht bezieht sich auf die unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung der Frauenbeauftragten. Es wirkt in Fällen eines gesetzeswidrigen Frauenförderplanes. Es bezieht sich bei den Förderplänen lediglich auf die Form, nicht auf den Inhalt. Bei ordnungsgemäßer Beteiligung, die aber Gesetzesverstöße zur Folge hat, bleibt der Frauenbeauftragten keine Klagemöglichkeit. Hier hätten wir uns mindestens eine Klage bei Nicht-Einhaltung der Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplanes gewünscht.
  • Eine angemessen Ausstattung für größere Dienststellen wird zwar konkretisiert, es bleibt aber bei einer „Kann-Bestimmung“.

Für die Stellungnahme: Katja Mittermüller und Christine Amend-Wegmann